§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
§ 24 Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
§ 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
(3) (weggefallen)
Im § 4, Abs. 3 des saarländischen Jagdgesetzes steht: Der Eigentümer ... von befriedeten Bezirken darf zu Abwendung von Schäden ... jederzeit Haarraubwild ... und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Ein Jagdschein ist hierzu nicht erforderlich.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ein, siehe die Verfügung.
Ich weiß nicht, wie der Staatsanwalt von Wagner darauf kommt, daß ich einen Hundband tragen muß, wenn ich auf jeder Jagd und auch am 17. November eine Signaljacke der Stöberhundgruppe trage und getragen habe. Sehr fragwürdig macht er die Schlußfolgerung mit dem fehlenden Signalhalsband? Dazu kommt es, ich wurde von zwei Zeugen (die von mir angestellten Jäger) gesehen, ich hatte eine orangene Jacke, der eine Jäger hat Klaus R. auch deutlich das Signalhalsband des Hundes gesehen hat.
Die Denkweise, der Hund hatte kein Signalhalsband, damit sich dem Wild leichter anschleichen kann ist krank und bedauernswert.
LM: Nein, nur unwissend und sachfremd. Vermutlich ist der Staatsanwalt weder Jäger noch Rüdemann.
Im Klartext heißt es, jeder der einen Hund erschießen will, darf es auch tun, egal ob der Hund Jagdhund ist oder nicht, gleich ob die Drückjagd angekündigt war oder nicht, gleich ob mit oder ohne Warnhalsband? (Indem er das Warnhalsband anschließend abnimmt und sagt, der Hund hat gewildert, oder auch wenn der Hund das Warnhalsband verliert)
LM: Nein. Der Staatsanwalt zählt doch die Bedingungen auf: Weiter als 200 m vom Haus + außerhalb der Einwirkung seines Herren + wildernd. Auf ein Halsband kommt es dabei gar nicht an.
Nikolai Savov, Freitag, 11. Januar 2008 14:56
Sehr geehrter Herr Moeller,
wenn Sie gestatten, erlaube ich mir eine kurze Anmerkung zur
Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt. Ich
hatte seinerzeit ja bereits „Gottes“
Hand" erwähnt.
Die Schlußfolgerung von Herrn Savov wäre m. E. zutreffend, wenn die
Verfahrenseinstellung zutreffend wäre (was sie m. E. nicht ist ). Es wäre ein
Freibrief zur Tötung von Jagd- und anderen Hunden ( was ja Gott sei Dank wohl
eher selten vorkommt). Da zeigt sich wieder das Gesetze nichts nutzen, wenn es
an der Anwendung hapert.
Der Täter wußte, das eine Jagd stattfand. Auch der StA von Wagner führt aus, das
es sich naheliegenderweise um einen Jagdhund handelte, wenn auch nicht zwingend.
Damit nahm der Täter jedenfalls billigend in Kauf einen Jagdhund zu töten ( es
war ihm egal ), handelte also bedingt vorsätzlich. Damit erweist sich nach
meiner Auffassung die Verfahrenseinstellung als falsch.
Auch die Ausführungen zur angeblich fehlenden Beschwerdebefugnis halte ich im
Ergebnis für falsch: Die jagdrechtlichen Bestimmungen sollen Jagdhunde schützen
und damit auch ihre Halter, also ist Herr Savov m. E. auch Verletzter!
Soweit (in groben Zügen) die Argumentation, die juristisch noch etwas
komplizierter ist. Herr Savov ist anwaltlich vertreten, wird also hoffentlich am
Ball bleiben. Jura ist eben etwas anderes als Physik, daher das verbreitete und
oft nachvollziehbare Unbehagen an der Juristerei.
Andreas Rother, Montag, 14. Januar 2008 12:22
Sehr geehrter Herr Möller,
Herr Savov hat schon Recht: Die Begründung der Erfurter Staatsanwaltschaft für
eine rundum legale Hundetötung ist und bleibt eine Betriebsanleitung für jeden
Bewegungsjagdgegner. Der Konsens friedfertiger Jägerei verengt sich damit weiter
auf den kleinsten gemeinsamen Nenner guter Nachbarschaft zu:
„Tust Du Deinem Wild nix, dann brauch ich
auch meinem Wild nix anzutun!“ Wir Jäger
machen uns dann langsam vollends lächerlich: gramvoll fütternd - hegend -
zäunend- überfahrenes Wild erlösend, senden wir unsere bärtigen Bläser vor die
ausgedörrten Dioramen mit „vermähten Bambis“
- letzte Kämpfer für das schöne Nutzwild im heiliggesprochenen deutschen Tann!
Jeder beutemachende Jäger aber wird von den braven Waidkameraden schon sauber
auf`s Messer bekämpft. Auch die stets bösen Förster kriegt man in ihrer
Schalenwildphobie mit Posten gegen überjagende Hunde dran. Die unerhört hohen
Schalenwildbestände leugnen wir halt tapfer. Wir geißeln die Schießer und das
ökonomische Denken der Waldpsychologen. Wir würgen uns letzte Freiheiten beim
Jagen selber ab. Sauber!
Dem Hundserschießer aus Thüringen ( ich würde SOFORT seinen Klarnamen aus allen
Texten löschen: er ist juristisch bar jeder Schuld und das alles ist ja
demnächst üble Nachrede!) aber würde ich in gemeinsamer Aktion sofort das Revier
wegzupachten trachten, denn solche Jagdpächter braucht es nimmer. Falls dort
Ansässige 'ne Spende für bessere Rechtsanwälte oder die Überbietung dieses
Pächters bräuchten bitte ich das in allen Jagdblogs und Foren einfach
einzustellen.
Jedem, der Spaß an einer Bewegungsjagd hat, gar
selbst Stöberhundführer ist; aber sage ich: Wehrt Euch gegen die Bewertung
dieser Tat! Kämpft für politische Änderungen. Anstatt das Wort
„Mord“
in den Mund zu nehmen, sollte jetzt von denen, die sich wirklich noch Jäger
nennen mögen, auf sachliche und nüchterne Art SOLIDARISCH STURM gelaufen werden.
Weg mit dem unsinnigen Jagdschutz: In jedem Lodenkittel steckt heute ein Handy,
drin ist stets ne Kamera, es gibt Lebendfallen für Hund und Katze. Kein
Haustierbesitzer sollte uns Jäger fürchten müssen, kein neurotischer Jagdgegner
zu solchem gemacht werden, weil ihm ein Lodenjockel den Hund, die Katze
erschießt oder ihn als Naturnutzer nur dumm anrüpelt - all das schadet der Jagd
an sich.
Ein „Seit 1934 wird waidmännisch gehegt und
gepflegt“ ist aus unterschiedlichen
Perspektiven ziemlich daneben. In der Tat hat sich das gesellschaftliche Umfeld,
die Natureinstellung vieler Bürger, der Anspruch der Land- und Waldbesitzer
erheblich gewandelt, auch die Ansprüche an Tierschutz sind gewachsen.
Jagdschutz, wie er seit Zeiten des Dritten Reiches im Gesetz steht (und
eigentlich grad ein so überkommener Begriff wie der seinerzeit organisierte und
dann verbrecherisch ausgefallene Saalschutz ist ) brauchen wir nicht! Man kann
als Jäger illegale Aktionen anderer Bürger anzeigen, wie jeder andre auch - das
reicht völlig. Das Bewußtsein, als Jäger Naturnutzer wie jeder andre auch zu
sein, gehört nicht nur in die Köpfe einiger Jäger: es gehört ins Jagdgesetz !
Weidmannsheil in diesem Sinne, Dr. Martin Brändle,
Freitag, 18.
Januar 2008 15:19
Jagd findet in der Regel in menschenleeren Gebieten statt. Wenn Menschen, also mögliche Zeugen, da wären, wird das dem Jagdruck ausgesetzte dementsprechend scheue Wild meist vorher ausweichen, gar nicht erst erscheinen, oder spätestens bei Bemerkung flüchten. Jagdschutz ist nach meiner Auffassung deshalb eine Art erforderlicher Notwehr gegen unmittelbare Verletzung des Jagdrechtes, ganz gleich ob der Rechtsbrecher Mensch oder Tier ist unter den regelmäßig gegeben Umständen, um das Jagdrecht gegen Rechtsbrecher durch zusetzen. Ich betrachte Jagdschutz auch als unmittelbare Nothilfe für's Wild. Wilderer können bei der Tat wohl kaum auf später erfolgende Anzeigen reagieren, aber unmittelbarer Gewalt gegen unmittelbaren Rechtsbruch (hier Jagdrechtsverletzung) werden die sich kaum entziehen können. Nach der Tat kann man nur noch und soll auch die Kripo rufen, aber während . . .? Das würde doch nicht nützen! Da wäre „Ein Schuß vor den Bug“, wie der Seemann fordern würde, wohl das geeignetere Mittel zu zeigen, wer der rechtmäßige Herr im eigenen Haus ist.
Sehr geehrter Herr Möller,
„Wilderer
reagieren auf Beschuß...“ - bitte
seien Sie mit solchen Aussagen sehr vorsichtig: Sie gefährden mit solcherlei
markigen Sprüchen Ihre Zuverlässigkeit, falls Sie denn jagdschutzberechtigt
sein sollten. Heroisch unreflektierte Grundeinstellungen sind bei einem
Waffenträger im Zweifel gefährlich.
LM: Ja, für und gegen wen denn?
Jeder Kripospezialist für Wilderei predigt deshalb seit Jahrzehnten, man solle im Falle ablaufender Wilderei als Jäger höchst defensiv vorgehen sollte und jedweder Begegnung aus dem Wege gehen.
LM: Für die Kripo mag das zwar gut sein, aber dem Jäger hilft das im Augeblick bei unmittelbarer, gerade ablaufender Wilderei nicht. Der gerufene Kripospezialist kommt immer erst hinterher, nämlich nach abgelaufener Wilderei.
Man solle nie alleine handeln, bei Begegnung sich unbedingt zurückzeihen, das Handy nutzen. Eine völlig überkommene Einstellung aus dem „Förster vom Silberwald“ ist, wadengestählte gute Lodenjünger mit ihrem Adlerauge und dem weidgerechten Impetus müßten schließlich kraft Taktik, Training, Taktik und natürlich Gottesurteil (Das Amulett der Resi hat die Kugel abgelenkt) mal in Notwehr einen charakterkranken bösen Alttiermörder ins Blut schießen. 1934: ganz genau.
LM: Ein Schuß vor den Bug ist noch kein Schuß ins Blut. Der Ruf nach dem Staat mag inmitten von Zeugen und identifizierbaren Rechtsbrechern mit festem Wohnsitz eine neutrale = polizeiliche Tatverfolgung mit anschließender richterlicher Würdigung nach dem Gesetz ermöglichen, nur hilft das gerade allein im Wald eben nicht. Dort ist aber der übliche Wildereitatort. Der Wilderer habhaft zu werden ist schwierig. Wie soll man also seine Jagd zu schützen? Vielleicht indem man sich alles gefallen läßt? Ich glaube da hilft besser Farbe zu bekennen, nämlich dem Wilderer deutlich zu zeigen, er wird gesehen und sein Rechtsbruch nicht geduldet, die eigene Jagd wehrhaft geschützt.
Nüchtern betrachtet sind ein paar geklaute Rehe weniger wert als ein abgegriffener Camcorder und jagen Wilderer gewiß nicht auf die letzten ihrer Art - sondern auf böse Knospenbeißer, von denen es am meisten gibt und diese den größten volkswirtschaftlichen Schaden anstellen, also in den Zoogebieten der Schalenwildzucht.
LM: Sagen Sie mal, was zeigen Sie hier eigentlich für eine Einstellung zu Eigentum mit zugehörigen Jagdrecht samt Wild? Jagdschutz soll das Jagdrecht schützen, nicht Biotope verbessern. Obliegt es Ihnen etwa Rehe für jedermann als „böse Knospenbeißer“ die „größten volkswirtschaftlichen Schadenverursachen“ zu werten? Die Bewirtschaftung bleibt ja wohl Grundeigentümersache. Sie geht Fremde nichts an.
Der Schutz von Jagdhunden hat Staatsanwaltes von Wagner mit seinem Beschluß ausgehebelt ( nur erkennbar mit Warnhalsung, die jeder Hund vor der Grenze in Brombeeren abgerissen haben kann, die nach dem Schuß mit einem Griff entfernt ist, rassetypisches Aussehen, klares langsames Stöbern, fehlende Gefahr im Verzug für's Wild: alles entbehrliche Grundsätze und damit mit dem hetzenden und grade tötenden Metzgerhund am verendenden Stück gleichgesetzt).
Weil das so ist, weil jetzt kein Jagdhundschutz mehr existiert, sollte man grundsätzlicher ran und bedenken, man verliert nichts durch einen kompletten Schutz von Haustieren vor Jägerschüssen. Wir gewinnen nur an Ansehen, wenn wir uns einnorden lassen, wirklich killende Hunde und brutmordende Katzen trickreich zu fangen, im übernächsten Tierheim chippen und impfen zu lassen und anzuzeigen, um Leinenpflicht (und beim Hund Führertest plus Wesensprüfung des Mordstieres) zu bewirken. Öffentlich, korrekt, teuer. Das reicht völlig.
Ich spreche aus 27 Jahren Revierverantwortung mit haufenweisen Hunden in den Revieren und habe auch schon habituelle Wilderer gehabt: Ein Hundekill war nie nötig, i. d. R. verschwanden die Köter schlicht von selbst. Wilderei hatten wir jahrzehntelang schlicht ignoriert! Der damalige Wilderer baut uns heute Kanzeln, hilft bei jeder jagdlichen Aktion und hat uns die vielleicht 30 erbeuteten Rehe damit längst abgearbeitet. Das Feindbild von marodierenden Securitate-Truppen im Hochwildrevier ist einfach lächerlich und ohnehin ne Aufgabe für Kripo und SEK`s .
Jagdschutz nützt uns in keiner Weise. Tote Haustiere schaden uns immer wieder in der Presse und sind eine ganz wesentliche Prägung für die menschlichen Opfer (die Halter) für ewige und unversöhnliche Jagdgegnerschaft. Tote Jagdhunde aber bringen Krieg in die Jägerschaft und den badet letztlich vor allem das Wild in den Grenzgebieten aus.
Mein Wachtel könnte ein Zwilling des erschossenen Hundes sein und er
arbeitet an mindestens 15 Terminen im Jahr. Auch ich bange immer wieder,
weil irgendwelche Drückjagdgegner jenseits der Grenze
„Wildernde Hunde werden wir erschießen!“
plappern. Ich bin nicht bereit, von der von meinem LJV, meiner
Kreisjägerschaft, meinem Hegering, meinem ÖJV, meiner Bauernschaft, dem
Forstamt und meinem Verpächter ( Teilnahme an Bewegungsjagd ist explizit
Vertragsinhalt) dringlich empfohlenen Bewegungsjagd abzurücken, nur, weil
irgendwo im Flickerlteppich der Reviere immer ein Vollidiot wie der
Thüringer Herr Jagdpächter mit einem Weltbild wie zu Urgroßvaters Zeiten
Hunde erschießen will. Nach dieser Erfurter Fehlleistung kann die
Achillesferse der Bewegungsjagd nur durch Abschaffung der gesamten und
völlig unnötigen Jagdschutzrechte bedeckt werden.
Weidmannsheil, M. Brändle, 19. Januar 2008
Ah Herr Brändle,
jetzt verstehe ich schon eher woher bei Ihnen der Wind weht. Das ist ja immerhin ein klarer und sinnvoll begründeter Standpunkt Standpunkt. Mal sehen, was die Jägerschaft sonst dazu sagen wird. Liebe Leser, ich erbitte Beiträge zum Jagdschutz!
Lutz Möller, 19.Januar 2008,
Hallo Herr Möller,
falls Sie glauben, ich sei ein Wildhasser, dem jeder Hund und jeder
Wilderer im eigenen Revier nur Recht sei - ich
bin Pächter und will möglichst ungestört viel Beute machen.
Aber die Einstellung „Recht muß nicht vor dem Unrecht weichen“ und den Begriff „Nothilfe“ für Wild bei bedingtem Tötungsvorsatz gegen einen rechtsbrüchigen Menschen das Ins Spiel zu bringen ist genau, was auch ein Staatsanwalt von Wagner bei einem Waffenbesitzer nach der Tat auseinander nehmen würde.
LM: Ich rede von dem Tötungsvorsatz des Wilderes gegen das herrenlose Wild, das der weder töten noch sich aneignen darf, aber nicht von einem solchen gegen den Wilderer. Mißverstehen Sie meinen „Schuß vor den Buge“ nicht dahingehend, daß er auf die rasiert Brust von vorn auf den gefesselten Mann mit verbunden Augen an der Mauer angetragen werden soll. Der seemännische Schuß vor den Bug ist das letzte Mittel ein anders Schiff zum Bedrehen aufzufordern, wenn jegliches andere Art es anzurufen keinen Erfolg zeitigte. Der Schuß vor den Bug ist gerade keiner mit dem Ziel des Schiff zu versenken mittschiffs in die Pulverkammer. Bei Wilderei meinte ich das ebenso. Ich bitte doch sehr darum mir nichts in den Mund zu legen, das ich nicht gesagt habe. Ich hege keinen bedingten Tötungsvorsatz gegen Wilderer. Das bitte ich gefälligst zur Kenntnis zu nehmen.
Also nach dem Schuß „vor den Bug“, auf den jeder normale Mensch und jeder normale Wilderer mit Todesangst reagiert, um dann vielleicht die Waffe hoch zu nehmen und Sekunden später tot neben einem Reh zu liegen. An die Besonnenheit eines Jägers sind besonders hohe Maßstäbe zu legen!
LM: Jemand der eine Waffe auf mich richtet betrachte ich allerdings deutlich anders, als jemand der nur eine solche widerrechtlich in meinem Revier führt oder gar auf Wild richtet. Dan wäre ein ganz andere Lage gegeben, nämlich Notwehr. Die hat mit Jagdschutz nichts mehr zu tun, wohl aber mit Selbstschutz!
So wie Sie argumentieren, sollte der „Jagdrechtsbesitzer“ einen im Geldwert 100 € werten Rechtsbruch in seinem Schalenwildbestand immer noch wie weiland die Berufsjäger der adligen Herrn mit der Waffe beinhart verfolgen und dabei wagen, daß für beide Beteiligte lebensbedrohliche Lagen entstehen, Menschen zu Schaden kommen könnten.
LM: Nein, sollte er nicht. Strafverfolgung ist Sache der Staatsanwälte, ihre Hilfsorgane (Polizei) und Gerichte. Der Grundeigner und Jäger will nicht verfolgen, sonder abwehren, und zwar bevor der Hirsch auf der Decke liegt, nicht hinterher.
Ich bezeichne diese Ansicht als völlig antiquiert: Die Bestrafung eines Wilderers ist heute beileibe nicht mehr das Erhängen wie in den Zeiten der Feudaljagerei.
LM: Bestrafung ist Sache des Richters, nicht des Jägers, das Strafmaß ebenso. Ob ein Wilderer an den Galgen muß, war und ist ein Frage von Land und Zeit. Im Rechtsstaat sind die Gewalten aus guten Gründen (gegen verlockenden Mißbrauch wegen eigener Belange der Beteiligten) geteilt. In Zeiten und Ländern, als der Grundherr noch alle Gewalten ins sich vereinigte war das anders, gab es mehr Gefahren und weniger Hilfe als heute. Damals und dort mag das, weil schlagkräftig und billig, sinnvoll gewesen sein. Heute und hier sind die Möglichkeiten andere.
Der Verteidiger des Wilderers mag durchaus anführen, die UJB habe gerade in dem verlockenden Schalenwildzoo massive Abschußsteigerungen gefordert; der Richter mag auch ab und zu Zeitung lesen und eben das brutale Wort von den „verhätschelten Knospenbeißern“ aus dem Munde eines Oberforstdirektors noch im Kopf haben. Oder (wie in meinem Falle) hat er gelesen, ich Pächter habe die Jagd skandalöserweise für genau den Gegenwert des Rehwildertrages erpokert.
LM: Wo liegt da ein Skandal?
Siehe da: Die öffentliche und juristische Meinung über den Wert dessen, was ich da in meinem Revier verteidigt habe, ist, wenn ich heldenhaft den Zimmermannslehrling und Schützenbruder aus dem Nachbardorf mit meinem Teilmantelgeschoß kalt gemacht habe (barbarisch wüste Leiche...), plötzlich nahe Null gerechnet.
LM: Der Jagdwert zwischen Grundeigentümer und Pächter ist Gegenstand einer zivilen Einigung zwischen den Beteiligten. Er hat in Strafverfahren nichts verloren.
Das exklusive Recht, Wild in einem Revier zu bejagen, ist weder den Tod eines Haustieres noch gar im Zweifel ein Menschenleben wert.
Wo bleibt das Recht, wo die Ehre? Nicht verteidigtes Recht, das jedermann folgenlos schänden kann, ist doch gar nichts wert. Wenn das Recht nicht wehrhaft geschützt wird, geht der Rechtstaat gewiß zu Grunde. Der ist aber die Grundlage friedlichen Zusammenlebens. Frieden ernährt, Krieg aber verzehrt! Ohne Frieden regiert nur noch die nackte Gewalt. Ohne Recht zu setzen und durchzusetzen bekommen wir keinen Frieden. Da ist ein ganz grundsätzliche Entscheidung. Unsere Rechtsväter haben das lange erkannt und berücksichtigt indem Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch als sträfliche Rechtsbrüche gewertet werden, Notwehr und Jagdschutz aber nicht.
Da es andere Möglichkeiten (Fallenstellen, Fotofallen, Polizeieinsatz) zum Inflagranti-Schuß auf Katze, Hund oder gar Mensch gibt, sollte der Waffengebrauch auf unmittelbare und (eben nicht provoziert herbeigeführte) Selbstverteidigung oder Nothilfe für Menschen beschränkt bleiben.
LM: Selbstverteidigung im Sinne von Notwehr bedeute immer einen unmittelbaren rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Vorgeschichte zählt nicht.
Das bedeutet auch: Recht muß vor dem Unrecht, solange irgendwie Ausarten mit Todesfolge daraus erwachsen könnte und das gefährdete Rechtsgut eben nur in Höhe des Wertes von paar Tausend € liegt, wenn irgend möglich weichen.
LM: Nein. Recht muß bestehen und dazu geschützt werden - sonst ist es bald für immer futsch.
Ich würde keinen, der im Revier gerade mein Auto aufbrechen will mehr mit der Waffe angehen. Das ging schon einmal beinahe schief (Drei Mann, hochaggressiv und trotz geladenem Repetierer vor meinem Bauch sprungbereit mich anpöbelnd Über wenige Sekunden stand der Haupttäter derart kurz vor dem Riesenloch durch seinen Bauch.
LM: Aus dem Grund führen die meisten Jäger eine handliche selbstladende Kurzwaffe.
Ich wäre heute Jagdschein und meinen Job los, todsicher.
LM: Oder ihren Wagen oder Leben!
Wegen eines Rehes würde ich mich schon gleich in die Büsche hauen und schlicht telefonieren und beobachten.
LM: Es geht doch nicht um das ein Reh, sondern um ihr Jagdrecht.
In der Lage des Herrn Thüringer Jagdpächters hätte ich das staatsforstliche Kahlwild erlegt und mir eins gefeixt, statt den Hund und mir die Jägerehre zu zerschießen: saublöde!
Was bleibt vom Gesetzesinhalt des Jagdschutzes denn noch sinnvoll übrig ?
Die Bodenbrüter-Verteidigung durch Abmurksen von Katzen, Neozoen? Nirgends
als wirksam belegt. Das Walzen der Wiesen im Frühjahr plättet mehr Eier.
Dafür stehen Katzenkiller in der Zeitung, ruiniert ein schlechter
Schrotschuß mit Verenden der liebsten Hauskatze unterm Ofen des größten
Bauern einem die ganze Jagerei.Weg mit dem gesamten Jagdschutz !
Gruß, M. Brändle, 19. Januar 2008
Sehr geehrter Herr Moeller,
bei der Erfurter Entscheidung (irgendwie scheint
da nix gutes herzukommen;-) ) des StA vonWagner handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung, allerdings m. E. um eine krasse Fehlleistung.
Vielleicht sollte da nur die Akte schnell vom Tisch? Irgendwie wegweisend
oder bindend in irgendeine Richtung ist sie sicher nicht. Ich gehe davon
aus, das in einem anderen Fall ( der ausbleiben möge) der zuständige StA
eine richtige Entscheidung träfe.
Der akademisch-ökologische Standpunkt von Dr. Brändle, der seine
weltanschauliche Grundhaltung (ÖJV) ja ehrenwerterweise gar nicht
verheimlicht, scheint mir allerdings nicht wesentlich fundierter zu sein.
Das indiziert für mich persönlich immer schon die „Dreissiger-Jahre-Keule“,
die argumentativ nun wirklich „kalorienarm“
ist. Die Idee, wildernde Hunde bzw. streunende Katzen mit der Kastenfalle
einzufangen und im Tierheim abzugeben hat ein mir bekannter Jäger aus dem
Bremer Umland vor Jahrzehnten bereits einmal in die Tat umgesetzt! Er
bejagte ein Revier an einem Autobahnzubringer, in dem zu Beginn der
Sommerferien regelmäßig Dutzende (!) Katzen von „Tierfreunden“
auf dem Weg in den Urlaub ausgesetzt wurden. Er brachte es nicht fertig,
diese zum Teil handzahmen Stubentiger einfach totzuschießen. Das Tierheim
hat ihn allerdings wieder weggeschickt, weil die sie nicht durchfüttern
wollten!
Jäger (nicht alle, aber wohl die meisten) tun weder etwas illegales noch
illegitimes, auch nicht beim Jagdschutz, wenn
die Regeln eingehalten werden. Es geht auch nicht nur um die Rehe, auf die
Dr. Brändle ökologisch fixiert, sondern auch um anderes Niederwild und nicht
jagdbare Tiere, die durch wildernde oder verwilderte Haustiere gefährdet
sind (siehe Australien oder Neuseeland). Es schafft ja auch keiner die
freiwillige Feuerwehr ab, weil da gelegentlich mal einer zündelt und es in
der nächsten Großstadt eine Berufsfeuerwehr gibt.
Irgendwelche Gesetzesänderungen brauchen wir sicher nicht; es hapert halt
manchmal an der Umsetzung. In einem Rechtsstaat gehört das aber leider dazu.
Einhundert oder auch nur 99 % gibt es nur in Systemen, in denen ich
persönlich nicht leben möchte, auch wenn mir bei uns viel sauer aufstößt.
Ich will mir allerdings auch nur ungern von Proporzdezernenten oder
-staatssekretären, die das Reh für die Frau vom Hirsch halten, die Jagd (ver-)ordnen
lassen. Ich bin im übrigen der Auffassung, das (Forst-)Politik und
Verwaltung auch im (deutschen) Wald vielleicht mehr Schaden angerichtet
haben, als es Rehe können (mit Monokulturen etc. und welche
Modeerscheinungen es da gab, gibt und noch geben wird). Jagd ist legitime
Nutzung und der Staat sollte so weit wie möglich die Finger draußen lassen.
Was der fertig bringt, hat der StA in Erfurt ja
gezeigt.
Andreas Rother, Samstag, 19. Januar 2008 15:38
Sehr geehrter Herr Möller,
seit längerer Zeit besuche ich
Ihre Internetseiten. Sie sind vielseitig und äußerst
spannend. Insbesondere verfolge ich aber auch die Diskussion über den oben
genannten Vorfall. Dazu habe ich jetzt einen Leserbrief verfaßt. Ich wäre Ihnen
sehr verbunden, wenn Sie ihn auf Ihrer Jagdschutzseite
veröffentlichen könnten.
Viele Grüße und Waidmannsheil, Axel Jendrusiak
Ich war am 17.11.2007 bei der Jagd im Rev. Kickelhahn bei Ilmenau als
Hundeführer ebenfalls dabei. Gott sei Dank, in einem anderen Revierteil. Daher
kenne ich den Sachverhalt. Herrn Savov kenne ich persönlich und ich kannte auch
seinen Wachtel Hannibal. Herr Savov ist selbst kein Jagdpächter. Er kannte vor
der Tat auch den Pächter des Stadtwaldes Herrn M. Ißleib nicht. Persönliche
Differenzen sind also auszuschließen.
Der Schrotschuß fiel in der ersten viertel Stunde nach Beginn der Jagd. Danach
versuchte sich Herr Ißleib sofort vom Tatort zu entfernen. Vielleicht auch, auf
die Rufe des Hundeführers hin. Auf jeden Fall hat er keine Zeit auf die Bejagung
von eventuell vorkommenden Schalenwild verschwendet. Offensichtlich war er mit
dem gestreckten Hund zufrieden. Meines Erachtens war er nur deshalb im Revier.
Ort und Zeitpunkt der Drückjagd waren ihm vom Forstamt mitgeteilt worden.
Entsprechende Hinweisschilder vom Forstamt hingen an jedem Zufahrtsweg. Er hätte
jeden Hund geschossen, mit oder ohne Warnhalsung. Nur mit seiner Entdeckung hat
er sicher nicht gerechnet.
Seit heute kenne ich leider auch die
Verfügung der
Staatsanwaltschaft Erfurt zur Einstellung des
Ermittlungsverfahrens vom Staatsanwalt Herr von Wagner, Aktenzeichen: 513 Js
38193/07
Im Gegensatz zu Anderen fühle ich aber kein großes Bedürfnis über den Inhalt und
die Argumentation des Staatsanwaltes ewig zu diskutieren. Ich lehne diese
Verfügung in ihrer Gesamtheit ab und halte sie für Rechtsbeugung. Sie
widerspricht in ihre Auslegung dem Thüringer Jagdgesetz § 42 "Aufgaben und
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten" Abs. 2, sowohl nach dem Wortlaut, als
auch dem Sinne nach. Deshalb sind auch alle Schlußfolgerungen bis hin zum
Tierschutzgesetz rechtswidrig.
Hier der relevante Wortlaut:
Die Erlegungsbefugnis „gilt nicht gegenüber
Jagd, Dienst, Blinden und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und
solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß
des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.“
Mehr steht hier nicht. Keine Rede ist von der Notwendigkeit einer Warnhalsung
oder vom Überschreiten von Jagdgrenzen. Es gibt vom Gesetz her auch keine
zeitliche Beschränkung, die den generellen Schutz dieser Hunderassen vor der
Erlegung aufhebt. Das heißt, ein Jagdhund ist auch z.B. 3 Wochen nach der Jagd
ohne Führerkontakt, entsprechend abgekommen und ohne jede Halsung immer noch
gesetzlich geschützt. Das heißt auch, wenn ich einen Jagdhund legal als wildernd
schießen will, muß ich den Hund und seinen Halter sehr genau kennen. Dabei muß
der Hundehalter auf jeden Fall Nichtjäger sein (Hund ist nicht im Dienst). Hat
dieser Hundehalter aber nur einen Bekannten, der Ihn einmal im Jahr als Treiber
mitnimmt, oder er will später selbst den Jagdschein machen (Hund befindet sich
in der Ausbildung), mache ich mich mit meinem Schuß schon strafbar. So ist es
lt. Gesetz. Im Zweifel bleibt der Finger gerade. Nicht umsonst ein eherner
Grundsatz der Waidgerechtigkeit. Ein Jagdhund ist kenntlich durch seine
definierten Rassemerkmale und durch seine typische Arbeitsweise, nicht durch
eine Warnhalsung oder eine Warnweste. Diese bilden nur einen zusätzlichen Schutz
vor Verwechselungen mit Wild und vor den Gefahren des Straßenverkehrs.
Gerade der 2. Grund veranlaßt viele Hundehalter völlig legal ihre Hunde
ebenfalls mit einer Warnhalsung auszurüsten. Selbst Katzen laufen schon mit
Reflektionsstreifen durch die Gegend.
Ich gehe davon aus, der Gesetzgeber wußte sehr wohl, warum er den Text gerade so
formulierte. Der Sinn des Abs. 2 ist der absolute Schutz unserer Hunde, weil
ohne brauchbare Jagdhunde die Jagd generell für alle verboten wäre.
Der Staatsanwalt hat sich bei seinen Ermittlungen nicht ein einziges Mal mit dem
Geschädigten Herrn Savov unterhalten. Alle seine Informationen über den
Sachverhalt aus Sicht des Hundeführers entstammen seiner kurzen Anzeige bei der
Polizei. 2 Stunden nach der Tat. Mit seinem toten Hund zu Füßen, denkt wohl
keiner an eine allumfassende Darstellung der Dinge.
Daher erklären sich auch einige Ungereimtheiten in der Verfügung des
Staatsanwaltes. Z.B. das angeblich fehlende Hutband von Herr Savov. Dieses ist
die Mindestanforderung der UVV zur Kennzeichnung der Jäger auf
Drückjagden. Daraus schließt der Herr Staatsanwalt
messerscharf, auf die vorsätzliche, angeblich nicht erfolgte Kennzeichnung
seines Hundes (Warnhalsung). Nun Herr Savov hatte vielleicht kein rotes Hutband
um. Dafür trug er aber nachweislich die Warnkleidung der Thüringer
Stöberhundgruppe mit vielmehr Rot, als die UVV vorschreibt.
Eigentlich hatte der Staatsanwalt sich nach dem Gesetz nur 4 Fragen zu stellen
und zu beantworten:
1. War der getötete Hund ein Jagdhund? Ja!
2. War er im Dienst? Ja!
3. Unterliegt er damit dem besonderen Schutz vor Erlegung? Ja!
4. War die Tötung deshalb rechtmäßig? Nein!
Damit ist der Verstoß gegen das Thüringer Jagdgesetz bewiesen.
Damit fällt die Verneinung des Staatsanwaltes bezüglich des Verstoßes gegen das
Tierschutzgesetzes § 17. Ein rechtswidriger Schuß kann niemals einen
vernünftigen Grund zur Tötung eines Wirbeltieres liefern. Damit fällt auch seine
Legitimierung des Waffeneinsatzes. Ein rechtswidriger Einsatz von Schußwaffen
verstößt immer gegen das Waffengesetz.
Ich bin Forstbeamter des Landes Thüringen. Ich habe mit meinem Diensteid
geschworen das Grundgesetz und alle Gesetze zu achten und gegebenenfalls auch
durchzusetzen. Und zwar dem Worte nach und dem Sinne nach. Wenn jetzt ein
Staatsanwalt (der den gleichen Eid geschworen hat) daherkommt und mit einer
fragwürdigen Verfügung, meinen Deutsch Wachtel, in Umkehrung des § 42 Thüringer
Jagdgesetz Abs.2 Schutz der Jagdhunde usw., zum straffreien Abschuß freigibt,
dann nehme ich das nicht einfach so hin. Ich warte auch nicht das Ergebnis des
vielleicht folgenden Zivilprozesses (Sachbeschädigung - Schadensersatz) ab.
Zumal dieser, bei der jetzigen Ausgangslage (Legitimierung durch die Verfügung
vom Staatsanwalt), wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Bisher haben die Jagdhaftpflichtversicherungen den Verlust eines Jagdhundes
durch menschliche Fahrlässigkeit zumindest materiell noch immer reguliert. In
Zukunft, wenn die Verfügung bestehen bleibt; wahrscheinlich nicht mehr. Wenn
sogar vorsätzliche Tötung legal ist, muß man die Tötung durch Fahrlässigkeit
wahrscheinlich einfach hinzunehmen.
Ihr kennt jetzt meine Meinung zu dem Sachverhalt. Nicht Abwarten, sondern
sofortiges Handeln ist angesagt. Die Verfügung betrifft nicht nur die
Stöberhunde. Auch die Schweißhunde und damit die gesamte Jagd sind jetzt
gefährdet. Nach den neuen (richtigen) Verordnungen dürfen diese auch
unangemeldet Jagdgrenzen überschreiten. Die Erd -und Laufhunde will ich nicht
vergessen. Sie sind genauso gefährdet. Es betrifft alle Jäger. Wenn ich als
Hundeführer ständig um das Leben meines Hundes fürchten muß, arbeite ich nicht
mehr für Dritte. Es braucht mindestens 2 Jahre, bis jeder Pächter einen eigenen
Hund zur Brauchbarkeit führen kann. Solange ruht die Jagd auf mindestens
(schätzungsweise) 50 % der Jagdfläche Deutschlands.
Wollt Ihr das ?
Ich nehme mein Bürgerrecht wahr und schreibe eine Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den Staatsanwalt Herr von Wagner. Wegen fehlerhafter Rechtsanwendung.
An die
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
beim Thüringer Oberlandesgericht Jena
Herrn Generalstaatsanwalt Hartmut Reibold
Postfach 100 138
07701 Jena
Sollte das nicht helfen, behalte ich mir eine Strafanzeige gegen den
Staatsanwalt Herr von Wagner wegen Strafvereitelung im Dienst vor. Es wäre
sicher gut, wenn viele meinem Beispiel folgen. 20 Dienstaufsichtsbeschwerden
wiegen mehr als eine.
In dem Zusammenhang suche ich Urteile, in denen Jäger, die fahrlässig (oder
vorsätzlich) einen Jagdhund getötet haben und rechtskräftig zum Schadensersatz
verurteilt wurden, möglichst mit Entzug des Jagdscheins.
Ich will sie als Anlage meiner DAB beifügen. Geltendes Recht verleiht ihr dann
ein höheres Gewicht.
Mit einem kräftigen Waidmannsheil, Axel Jendrusiak, Freitag, 1. Februar 2008
14:00
S. g. Herr Möller,
Axel Jendrusiak schrieb i.o.a.S. am Freitag, 1. Februar
2008 14:00, das: „Herr S. ist selbst kein Jagdpächter“. Das ist in den ganzen
Sachverhaltsdarstellungen bisher noch nicht genannt worden!
Wieso kann Herr S. dann überhaupt, wenn er also kein Jagdausübungsberechtigter
i.e.S. ist, sich auf den Jagdschutz (Schutz des Wildes vor streunenden Hunden)
berufen, Jagdschutzberechtigt ist zumindest nach dem BJG (das Thüringische
Jagdgesetz liegt mir leider nicht vor) neben den zuständigen öffentlichen
Stellen nur der Jagdausübungsberechtigte (Pächter oder Eigenjagdinhaber) bzw.
behördlich bestätigte Jagdaufseher (§ 23 + § 25 Abs. 1 BJG)
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang S., Mittwoch, 6. Februar 2008 15:47
Betreff: Tod des Wachtelrüden in llmenau
Der Herr Nikolai Savov ist der geschädigte Hundeführer. Der Beschuldigte heißt
Herr Manfred Ißleib und ist Pächter eines Jagdbezirks im Stadtwald von Ilmenau.
Beide wohnen in Ilmenau. In den Foren gab es Meinungen, daß hier vielleicht
persönliche Streitereien unter Jagdnachbarn einen vorläufigen Höhepunkt gefunden
hätten. Dem war nicht so.
Mit freundlichen Grußen, Axel Jendrusiak, Mittwoch, 6. Februar 2008 18:37
Hallo Herr Möller,
Hier meine DAB an den Generalstaatsanwalt zur
Veröffentlichung auf Ihrer Seite.
Waidmannsheil, Axel, Samstag, 9. Februar 2008 20:08
Jendrusiak, Axel
Johannesgasse 13
98574 Schmalkalden
Tel. 03683 600341
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
beim Thüringer Oberlandesgericht Jena
Herrn Generalstaatsanwalt Hartmut Reibold
Postfach 100 138
07701 Jena
Dienstaufsichtsbeschwerde
Betreff: Verfügung des Staatsanwaltes Herr von Wagner zur Einstellung des
Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib vom 03.01.2008.
AK. 513 Js 38193/07
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,
Ich war am 17.11.2007 bei der fraglichen Drückjagd im Rev. Kickelhahn bei
Ilmenau ebenfalls als Hundeführer im Einsatz. Daher kenne ich den Sachverhalt.
Auch den Geschädigten Herrn Savov und seinen erschossenen Wachtelrüden Hannibal
kenne ich persönlich. Da es meinen Wachtelrüden ebenso hätte treffen können,
fühle ich mich von o.a. Verfügung auch persönlich betroffen.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit der diesbezüglichen Begründung
durch den Herrn Staatsanwalt von Wagner stößt bei Jägern und Hundeführern in
ganz Deutschland auf Unverständnis. Gleichzeitig führt es zu einer
Rechtsunsicherheit, die schnellstens und eindeutig geklärt werden muss.
Inzwischen findet der Fall sogar im Ausland starke Beachtung.
Nach seinen Ermittlungen, sieht der Herr Staatsanwalt von Wagner im Verhalten
des Herrn Ißleib keinerlei Verstöße gegen das Waffengesetz, gegen das
Tierschutzgesetz und auch nicht gegen das Bundes- u. das Thüringer Jagdgesetz.
Selbst eine strafbare Sachbeschädigung schließt er aus.
Mir erscheint seine Begründung sehr einseitig angelegt und zum Teil von
Voreingenommenheit gegen den Hundeführer geprägt zu sein. Alle Aussagen des
Beschuldigten werden ungeprüft als wahr übernommen. Die des Hundeführers dagegen
grundsätzlich bezweifelt. Dabei verliert er sich noch weitschweifig in
abenteuerliche Spekulationen über angeblich fehlende Warnhalsungen und rote
Hutbänder.
Dies hätte doch eigentlich durch Zeugenaussagen ermittelt werden müssen. Nach
meiner Kenntnis wurde weder der zuständige Revierleiter Herr Weinhardt, noch die
von Herrn Savov angestellten Schützen dazu befragt. Auch Herr Savov selbst, ist
vom Herrn Staatsanwalt nicht nochmals befragt worden. Alle Seine Informationen
aus der Sicht des Hundeführers entstammen der kurzen polizeilichen Anzeige.
Jetzt zu den Einzelheiten:
Zitat:
„zwischen 10.30 und 11.00 bemerkte er einen Hund, welcher einem flüchtigen Stück
Rehwild nachsetzte.“
Gab es dieses Stück Rehwild tatsächlich? Der Hundeführer sprach nur von
Rotwildfährten. Sind die Tatortfotos der Polizei zur Prüfung der Glaubwürdigkeit
ausgewertet worden? Am 17.11. 2007 lag flächendeckend Schnee.
Zitat:
„Nach Angaben des Beschuldigten hatte er in der Vergangenheit bereits mehrfach
vom gleichen Ansitz aus einen hetzenden Hund in diesem Bereich festgestellt,
dabei jedoch nur gehört und nicht gesehen.“
Es ist mir neu, das man mit reinem Hören wildernde Hunde nicht nur vermutet,
sondern tatsächlich feststellt. Kein Riss, kein verändertes Verhalten
(schreckhaft, Heimlichwerden) des Wildes, nur gehörtes Hundebellen im hoch
frequentierten Stadtwald reicht Ihm, um den (hoffentlich) ersten Hund als
wildernd zu erschießen. Eine Hemmschwelle vor der Schussabgabe (Zuverlässigkeit)
ist scheinbar nicht mehr vorhanden.
Ich bin seit 16 Jahren Hundeführer. Ich kann nur vom Hören her nicht
unterscheiden, ob ein fremder Hund am Fahrrad, oder am Wild bellt. Zumal
wirklich wildernde Hunde stumm jagen.
Zitat:
„Nach einer nicht näher bekannten Fluchtstrecke verendete der Hund.“
Offensichtlich eine Aussage des Beschuldigten. Denn der Hundeführer kannte die
Fluchtstrecke. Er hat seinen Hund gefunden.
Ich sehe hier eine klare Ordnungswidrigkeit nach dem ThJG, Verstoß gegen § 29
Abs. 1 (unterlassene Nachsuche) und des BJG § 22 a (unverzügliche Erlegung).
Desgleichen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 b, billigende
Inkaufnahme erheblicher, andauernder Schmerzen des Hundes, nach
Organverletzungen durch einzelne Schrote. Wer die Fluchtstrecke nicht kennt,
kann das Ergebnis seines Schusses (Verenden oder Siechtum) auch nicht kennen.
Die Verfügung enthält keinerlei Aussagen zur Güterabwägung. Dem Wert eines
Stücks Rehwild von etwa 50,-€ bis 60,-€ und dem des Jagdhundes von 1000,-€ bis
3000,€. Damit enthält die Verfügung auch keine Aussage zur Angemessenheit der
Mittel (Schusswaffeneinsatz). Bei den meisten Jagdhunden genügt ein
Trillerpfiff, bzw. schon ein lautes „Halt“, „Fuß“, oder „Hier“ um den Hund vom
Wild abzubringen. Als Jäger muss Herr Ißleib das wissen. Er hat es nicht einmal
versucht, bzw. nicht gewollt.
Jetzt zum Kern des Sachverhalts:
Das Jagdrecht befugt die Jagdausübungsberechtigten zur Jagd ausschließlich auf
wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (BJG §1).
Die einzigen Ausnahmen bilden wildernde Hunde und Katzen, die mit
Einschränkungen, von zum Jagdschutz berechtigten Personen erlegt werden dürfen (ThJG
§ 42 Abs. 2).
Von den wildernden Hunden wiederum, hat der Gesetzgeber ausdrücklich und
eindeutig unsere Jagdhunde unterschieden und sie damit generell aus dem
Jagdschutz bzw. aus dem gesamten Jagdrecht genommen.
Jagdhunde sind und bleiben Tiere. Also geht auch von ihnen eine gewisse
Tiergefahr aus. Das heißt, ihre Handlungsweise ist nie bis ins Letzte
vorhersehbar. Der Einsatz von Jagdhunden auf Drückjagden ist gesetzlich erlaubt,
Der Einsatz von Schweißhunden allgemein, ist sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Überjagen dabei ist nie vollständig auszuschließen (Tiergefahr).
Deshalb, zum Schutz unserer wertvollen Hunde hat der Gesetzgeber die jeweiligen
Abschnitte in den Landesjagdgesetzen so formuliert, wie sie sind.
Zitat ThJG § 42 Abs. 2:
Die Erlegungsbefugnis „gilt nicht gegenüber Jagd, Dienst, Blinden und
Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem
Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes
seiner Einwirkung entzogen haben“.
Mehr steht hier nicht.
Keine Rede von der Notwendigkeit einer Warnhalsung oder vom Überschreiten von
Jagdgrenzen. Es gibt vom Gesetz her auch keine zeitliche Beschränkung, die den
generellen Schutz dieser Hunderassen vor der Erlegung aufhebt.
Ein Jagdhund ist kenntlich durch seine definierten Rassemerkmale und durch seine
typische Arbeitsweise, nicht durch eine Warnhalsung oder eine Warnweste. Diese
bilden nur einen zusätzlichen Schutz vor Verwechselungen mit Wild und vor den
Gefahren des Straßenverkehrs. Warnhalsungen sind außerdem so ausgelegt, dass der
Hund sie sich jeder Zeit abstreifen kann. Ebenfalls zu seinem Schutz. Z. B. vor
Strangulation oder bei Angriffen von wehrhaftem Wild beim Festhängen in
Dickungen oder Brombeeren.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt eindeutig. Hier ist nach den Tatsachen
zu entscheiden. Der tote Hund war kein wildernder Hund sondern ein Jagdhund.
Bewiesen durch die Rasse Deutscher Wachtelhund, durch den Eintrag im Zuchtbuch,
durch die Tätonummer im Ohr und durch einen Mikrochip. Der Jagdhund war außerdem
im Dienst. Bewiesen durch die Jagdeinladung des Hundeführers Herr Savov vom
Forstamt Frauenwald für den 17.11. 2007 und durch seine Unterschrift auf dem
Belehrungsblatt des Forstamtes ebenfalls vom 17.11.2007. Herr Savov war an
diesem Tag sogar Ansteller.
Das Jagdrecht legitimiert nur die Erlegung von Wild und wildernden Hunden, bzw.
wildernden Katzen. Nicht die Tötung von Jagdhunden. Vom Jagdrecht ist hier
eigentlich nur der § 1 des BJG Abs. 3 betroffen (Grober Verstoß gegen die
deutsche Weidgerechtigkeit), Damit aber auch der § 17 Versagung des Jagdscheines
Abs. (3) (missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition).
Da der tödliche Schuss vom Jagdschutz § 42 Abs.2 nicht gerechtfertigt ist, ist
auch der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 (Töten von Tieren ohne
vernünftigen Grund) und der Verstoß gegen das Waffengesetz (illegaler Einsatz
von Schusswaffen) bewiesen.
Noch mal zur Verdeutlichung des Sachverhalts. Wenn ein Jagdschutzberechtigter
eine wildernden Hund schießt und am Ende liegt da aber ein toter Wolf, dann
zählen nur noch die Tatsachen. Das heißt ein Wolf ist kein wildernder Hund, er
ist auch kein Wild. Das Ergebnis ist das Gleiche, wie beim Jagdhund. Verstoß
gegen das Jagdgesetz, Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, Verstoß gegen das
Waffengesetz und zusätzlich ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.
Die entscheidende Frage zur Beurteilung des Tatbestandes vom 17.11.2007 und ihre
Beantwortung, sind in der Verfügung vom Staatsanwalt Herr von Wagner leider
nicht enthalten.
Sie lautet: Hat der Beschuldigte Herr Manfred Ißleib den Deutschen Wachtelhund
Hannibal vor der Schussabgabe als Jagdhund erkannt oder nicht?
Ich hoffe die Frage ist nicht deshalb nicht gestellt worden, weil beide
möglichen Antworten, die gleichen rechtlichen Konsequenzen hätten. Die sofortige
Einziehung des Jagdscheins.
Die Antwort Ja, bedeutet vorsätzlichen Rechtsbruch aller o.g. genannten Gesetze.
Die Antwort Nein, bedeutet einen grob fahrlässigen Rechtsbruch aller o.g.
Gesetze.
Sie beinhaltet dann aber auch, die Disqualifizierung des Herrn Ißleib als Jäger.
Ein Jäger, der bei bestem Licht (10.40 Uhr) auf 30 bis 40 m (Schrotschuss) einen
so auffälligen Jagdhund nicht erkennt, darf die Jagd nicht mehr ausüben. Dann
ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann der erste Urlauber auf 100 m in der
Dämmerung zu Schaden kommt.
Bleibt die Würdigung der besonderen Umstände beim Tathergang.
Ort und Zeitpunkt der geplanten Drückjagd vom Forstamt im angrenzenden Rev.
Kickelhahn waren dem Beschuldigten Herrn Ißleib bekannt. Außerdem sah er bei
seiner Anfahrt zu seinem Ansitz im Stadtwald am Tattag die Hinweisschilder des
Forstamtes. Er saß auf einer Kanzel in der Nähe der Reviergrenze 100 – 150m vom
Revier Kickelhahn entfernt. Den genauen Grenzverlauf und damit auch die
Richtung, von seinem Ansitz aus, zur Grenze musste er kennen. Der Hund war
spurlaut (angeblich hetzend). Wenn er den Hund nicht sofort beim Überwechseln
zum Stadtwald beobachten konnte, musste er zumindesten gehört haben (er scheint
über ein außergewöhnlich gutes Gehör zu verfügen), dass der Wachtel aus dem
Staatswald und damit von der Drückjagd kommt. Berücksichtigt man noch seine
Einlassungen, hinsichtlich fremder Hunde in seinem Revier, beim persönlichen
Gespräch mit dem Revierleiter Herr Weinhardt im Vorfeld der Drückjagd, erscheint
die Vermutung der vorsätzlichen Tötung des Jagdhundes mehr als naheliegend. Auch
sein Verhalten nach dem Schuss, deutet darauf hin. Wäre Ihm sein Fehlverhalten
nicht bewusst gewesen, wäre er wohl in der Hoffnung auf verwertbares Schalenwild
noch sitzen geblieben. Er baumte aber ab und versuchte sich möglichst schnell
und unerkannt vom Tatort zu entfernen.
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Reibold, mit der o.g. Verfügung vom
03.01.2008 wird der Sinn des § 42 Abs. 2 ThJG, der die wertvollen Diensthunde
ausdrücklich aus der Erlegungsbefugnis der Jagdschutzberechtigten herausnimmt,
gerade zu auf den Kopf gestellt. Der, vom Gesetzgeber angedachte besondere
Schutz der Diensthunde vor der Tötung, wird hier beim leisesten Verdacht auf
wildernde Hunde (Schutzbehauptung) vollständig ausgehebelt. Jeder unangeleinte
Hund ist plötzlich, mit der entsprechenden Schutzbehauptung, zum sofortigen,
straffreien Abschuss freigegeben.
Das Vertrauen der Jägerschaft in die bestehenden Gesetze ist schwer erschüttert
worden.
Bitte überprüfen Sie den Sachverhalt und sorgen sie für Rechtssicherheit.
Mit freundlichen Grüßen, Hochachtungsvoll, Axel Jendrusiak, Samstag, den 9.
Februar
ANW-Thüringen
Hauptstr. 50
98547 Schwarza
Tel. 036843-72411
email:
Hubertus.Schroeter@t-online.de
Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt
Franz Trost
Rudolfstrasse 46
99092 Erfurt
Prüfung der Einstellung des Verfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib wegen der
Tötung eines Jagdhundes durch Herrn Staatsanwalt von Wagner mit Schreiben vom
08.01.2008 Az.: 513 Js 38193/07
Sehr geehrter Herr Trost,
die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) Thüringen hat in
Thüringen 140 Mitglieder und engagiert sich für die ökologische Stabilisierung
und wirtschaftliche Verbesserung der Wälder. Die Anpassung der
Schalenwildbestände auf ein waldverträgliches Maß ist hierfür eine
Grundvoraussetzung. Dies wird zwar sowohl im Bundesjagdgesetz §1 (2) als auch im
Thüringer Jagdgesetz § 1 (2) gefordert, in der Praxis aber längst nicht immer
umgesetzt (s. Ergebnisse der Bundeswaldinventur 2002). Um die
Schalenwildbestände überhaupt auf ein waldverträgliches Maß senken zu können,
sind Stöberjagden mit ausgebildeten Jagdhunden ein unabdingliches und zugleich
gesetzeskonformes Mittel. Zur erfolgreichen Durchführung dieser Jagden werden
Stöberhunde gezüchtet, 2-3 Jahre aufwendig ausgebildet und schließlich
eingesetzt. Ohne diese Hunde wäre eine solche Jagd nicht durchführbar. Der
Einsatz brauchbarer Jagdhunde ist im Gesetz sogar vorgeschrieben (s. § 39 Abs.1
i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 6 ThürJagdG).
Nicht zuletzt aus diesem Grund schränkt der Gesetzgeber die grundsätzliche
Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten zur Erlegung wildernder Hunde und
Katzen für Jagdhunde erheblich ein – (s. § 42 Abs.1 Nr.2. ThürJagdG).
Ob ein Jagdhund als Solcher kenntlich ist hängt nicht vom Tragen einer
Warnhalsung ab, zumal es nicht selten vorkommt, dass ein Jagdhund eine Solche
Halsung im Unterholz verliert. Auch ist die Halsung bei einem toten Hund leicht
zu entfernen. Vielmehr sind es die typischen Rassemerkmale an denen ein Jagdhund
erkenntlich ist. Alle Jäger müssen deshalb während der Ausbildung die Merkmale
viele Jagdhunderassen lernen. Der Deutsche Wachelhund (DJW) ist in Thüringen
wohl die am weitsten verbreitete Jagdhunderasse. - In der Familie von Herrn
Manfred Ißleib wurde diese Rasse angeblich sogar gezüchtet.
Herr Ißleib töte den Jagdhund mit einem Schrotschuß. Ein Schrotschuß kann
wirksam nur bis zu einer Entfernung von ~ 35 m angewendet werden und auf diese
Entfernung erkennt jeder Jäger, noch dazu bei vollem Tageslicht, dass es sich um
einen Jagdhund handelt. Auch Herr Ißleib hat den Hund ganz sicher als Jagdhund
der Rasse DJW erkannt, hieran gibt es keinen Zweifel.
Herr Manfred Ißleib war vorher schriftlich über
die Duchführung der Jagd, als Drückjagd mit Hundeeinsatz informiert worden. Zum
einen damit er auch durch eigene Jagdausübung an diesem Tag von der Jagd
profitieren kann, zum anderen aber natürlich auch weil ein Überjagen der
eingesetzten Hunde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und um ein
versehentliches Töten von Jagdhunden auszuschließen. Herr M. Ißleib hat sich
direkt an der Grenze zum Landesjagdbezirk angesetzt, um von der Wildbewegung,
erzeugt durch die dort eingesetzten Hunde, zu profitieren. Er hatte in allgemein
üblicher und nicht zu beanstandender Weise gehofft, dass die Hunde ihm Wild vor
seine Waffe treiben, damit er es erlegen kann. Zu Beginn einer Jagd fallen i. d.
R. die meisten Schüsse, so dass Herr Ißleib auch ohne vorherige schriftlich
Benachrichtigung genau gewusst haben muß, dass dieser Hund im jagdlichen Einsatz
war (mit oder ohne Warnhalsung). Herr Ißleib hat diesen Jagdhund im Einsatz
trotzdem getötet! Der Vorsatz ist unseres Erachtens nach hier absolut gegeben.
Die Behauptung von Herrn Ißleib ist eine reine Schutzbehauptung. Die von Herrn
v. Wagner gezogenen Schlüsse sind nicht nachvollziehbar und hiesiger Sicht
juristisch bedenklich. Diese Bedenken teilen mit mir zahlreiche Kollegen und
Jäger, die oft auch Juristen sind. Der Landesjagdverband, der Deutsche
Jagdschutzverband und der Jagdgebrauchshundeverband haben die Tat scharf
verurteilt. Mit seiner Argumentation beschädigt Ihr Mitarbeiter v. Wagner den
bislang guten Ruf der Thüringer Staatsanwaltschaft.
Man muss allerdings wissen, dass es im Kreis der Jägerschaft etliche Gegner von
Stöberjagden mit Hundeeinsatz gibt. Dem Vernehmen nach ist Herr von Wagner
selbst Jäger.
Ich bitte Sie zu prüfen ob Herr von Wagner mit der Einstellung des
Ermittlungs-verfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib nach Recht und Gesetz
gehandelt hat und ob alle möglichen weiteren Rechtsgründe bezüglich der Tat
eruiert wurden, oder ob er hier sein Amt möglicherweise benutzte, um eine
private Meinung zum Ausdruck zu bringen…….
Viele Hundeführer haben schon jetzt angekündigt, dass Sie bei dieser Art der
Rechtsauslegung ihre Hunde für den jagdlichen Einsatz in Thüringen nicht mehr
zur Verfügung stellen werden. Für den Wald würde dies einen weiteren Anstieg der
Verbißbelastung und eine noch stärkere Baumartenentmischung bedeuten. Im
Klartext: die anfälligen Monokulturen nähmen weiter zu. Dies würde einen
erheblichen volkswirtschaftlichen und ökologischen Schaden bedeuten,-- so dass
ein besonderes öffentliches Interesse in diesem Fall gegeben ist. Deshalb müsste,
neben dem Verdacht einer Straftat nach § 17 Nr.1TierSchG, der Tatbestand einer
Sachbeschädigung nach § 303 in Verbindung mit § 303 C StGB vorliegen.
Tierschutzrechtlich muss ein vernünftiger Grund zum Töten eines Tieres
vorliegen, ist der für Sie ersichtlich?
Auch stellt sich die Frage, ob bei einem Jäger, der so handelt wie es Herr
Manfred Ißleib getan hat, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Es
gibt zahlreiche Gerichtsurteile, die bei dem vorliegenden Sachverhalt zum
sofortigen Entzug des Jagdscheines geführt haben.
Im Glauben an eine intakte und selbstkritische Judikative verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen
Hubertus Schroeter, Vorsitzender, Schwarza den 07.02.2008
Hallo.
Ich las die Seite über die Tötung des Jagdhundes und
bin zu dem Stand gekommen, bei den Jägern gibt es nur Richter! Weiß einer der
Richter, die Vorgeschichte, die wahrscheinlich das Faß zum Überlaufen brachte?
Ich glaube kaum! Kein Jäger schießt den Hund eines anderen aus reiner Lust zu
Töten. Es ist schade um den Hund, denn er war „der
Schuldige“ an diesem Kampf zweier Parteien
im dem keiner klein bei gibt! Der Herr Ißleib geht wahrscheinlich schon 30 Jahre
auf die Jagd und hat bis Datum X wahrscheinlich auf keinen Jagdhund geschossen!
Man sollte ihn nicht mit aller Härte des Gesetzes bestrafen, denn so etwas kann
jedem Jäger passieren, wenn die Umstände passen.
MfG H. Will, Ilmenau, Sonntag, 21. Dezember 2008 22:28
Zu: Nur Richter, aber
keine Vorgeschichte
Was soll das denn werden?
Wahrscheinlich nicht nur meiner Meinung nach rechtfertigt KEINE Vorgeschichte
die Tötung eines Hundes, auch nicht eines Jagdhundes. Es kann und darf nicht
sein, daß persönliche Rivalitäten auf Kosten eines Tieres ausgetragen werden.
Unfälle auf der Jagd können passieren, darüber brauchen wir nicht zu
diskutieren. Wir sollten alles tun um Unfälle speziell dieser Art zu vermeiden.
Meiner Meinung nach ist es keine Trophäe wert, den Verlust eines Hundes auf
diese Art in Kauf zu nehmen. Aber darum geht es hier gar nicht. Der Hund war
bestimmt nicht "der Schuldige", der ist hier einfach nur Opfer. Die Vokabel
"wahrscheinlich" wird mir in diesen Zeilen zu oft verwendet.
Was will uns Herr Will denn nun eigentlich sagen?
Wird hier versucht mit dem Hinweis auf "wahrscheinlich 30 Jahre unfallfreies
Jagen" die sogenannte versehentliche Tötung eines Hundes rechtfertigen?
Versehentlich war die Tötung nach allem was wir wissen ja gerade nicht. Die
rechtlichen Grundlagen zur Tötung eines wildernden Hundes kennen wir alle, die
waren hier nicht gegeben.
Also Herr Will, was wollten Sie eigentlich sagen?
Mit freundliche Grüßen, Stefan Simm, Montag, 22. Dezember 2008 17:29
Servus Lutz,
Eigentlich wollte ich mich nicht zu Nur Richter, aber
kein Vorgeschichte äußern, aber solche jene Herren sollten auch wissen, wie
es in anderen Ländern gehandhabt wird.
Bei uns in Kärnten würde diesem Herrn Ißlaib die Jagdkarte vom Jägerehrenrat entzogen werden. Warum? Weil bei uns nur erlaubt ist, einen Hund zu töten, wenn er bei einer die Flucht behindernde Schneelage, Wild hetzt. Davon ausgenommen sind a l l e Einsatzhunde, wie Jagdhunde, Blindenhunde Polizeihunde, Lawinenhunde, wenn sie als solches gekennzeichnet und erkennbar sind. Jagdhunde müssen nicht gekennzeichnet werden, da bei der Jagdprüfung das Fach Hundewesen gelehrt und geprüft wird, und bei der Arbeit des Hundes die Halsung zum Selbstschutz abgenommen wird.
Deshalb muß der Jäger einen Jagdhund von einem „Strawanzer“ (Streuner) unterscheiden können.
Entweder hat Herr Ißlaib vorsätzlich gehandelt, dann ist seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und somit ein sofortiges Waffenverbot auszusprechen, oder er hat den Jagdhund als solches nicht erkannt. In diesem Falle ist Ihm von der Jagdbehörde die Jagdkarte zu entziehen und eine Nachschulung anzuordnen.
Beides zieht ein Zivilgerichtliches Verfahren mit einer Schadensersatzforderung nach sich. Der Entschuldigungsversuch von Herrn Will grenzt schon an eine gefährliche Drohung. Wenn ich mit meinem Nachbar im Streit liege, erschieße ich zuerst seinen Hund und wenn das nichts hilft dann … Daran möchte ich gar nicht denken. Wie kann man in so einer Lage nur an die Tötung eines Familienmitgliedes auch nur denken (Meine zwei Deutsch Drahthaar Hunde sind Familienmitglieder.)
LM: Bild unserer Gamsjagd in Kärnten 2007
Wie krank ist unsere Gesellschaft, wenn solche
Sachen auch nur angedacht, geschweige denn geduldet werden. Ich wünsche diesen
Herren ein besinnliches Weihnachtsfest im wahrsten Sinne des Wortes.
An Dich und deine Familie und alle Leser ein friedliches Weihnachtsfest und ein
gutes neues Jahr
Werner Aichwalder, Dienstag, 23. Dezember 2008 09:03
Lieber Werner,
auch wenn ich kein Rüdemann bin, kann ich deine Gefühlen nachvollziehen. Schließlich jagten wir, Du, dein DD und ich zusammen Gemsen (Gamsjagd in Kärnten 2007). Dein Hund rettet meinen Hut, dem mir der eisige Wind am Hang vom Kopfe bließ.
Egon bei der Elchpirsch 2008 an einem Wackelstein der letzten Eiszeit
Sein guter und treuer Hund Bella, selbstverständlich auch Teil der Sippe, wie deren alte Mutter, die auf demHof ihr Gnadenbrot bekommt
Der mir von Bella auf Ansage vor die Kamera getrieben Jungbulle. Lies mehr in Elch 2008
Lies das Gerichtsurteil!
Lutz Möller, 23. Juli 2010
Der IUCN Weltkongress in Amman (Jordanien) nimmt 10. Oktober 2000 mit überwältigender Mehrheit u. a. auch der deutschen Regierungsvertreter und der deutschen Mitgliederorganisationen einschl. des DNR IUCN Die „Grundsatzerklärung der IUCN zur nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen" an.
ERINNERND an Entschließung WCC 1.39, der die SSC-Expertengruppe
"Nachhaltige Nutzung (SUSG)" beauftragte, als Grundlage für schriftliche
Stellungnahmen der IUCN-Mitgliedern umgehend ein kurzes Grundsatzpapier über
Nachhaltige Nutzung zu entwerfen, und die SSC beauftragte, diese Stellungnahmen
bei der Vorbereitung eines endgültigen Entwurfs zur Vorlage beim nächsten World
Conservation Congress zu berücksichtigen;
ANERKENNEND, der Lenkungssausschuß der SUSG hat gemäß der Entschließung WCC 1.39
den als Anlage beigefügten Entwurf einer "Grundsatzerklärung zur Nachhaltigen
Nutzung wildlebender Ressourcen" bereitet;
ANERKENNEND auch, die vorangehenden Entwürfe dieser Erklärung wurden durch
die Mitglieder von 14 regionalen SUSGs, die Vorsitzenden und Mitglieder der
SSC-Expertengruppen und des SSC-Lenkungsausschusses, die Vorsitzenden anderer
Kommissionen, die Leiter der Fach- und Regionalprogramme der IUCN sowie durch
die Mitglieder der IUCN geprüft;
IM BEWUßTSEIN, nachhaltige Nutzung stellt einen der drei Bestandteile der
Vereinbarungszielsetzung für Biologische Vielfalt (CBD) dar und die Vereinbarung
legt nachhaltiger Nutzung fest;
ANMERKEND, Artikel 3 der Ramsar-Vereinbarung verpflichtet die Vertragsstaaten,
wohlausgewogene Nutzungsweisen einzuführen, und insbesondere erstellte die
Zusammenkunft kürzlich eine Reihe Handbücher zur wirtschaftlichen Nutzung ;
ANMERKEND auch, die Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzabkommens
unterstützen in ihrer Entschließung Conf. 8.3 den Grundsatz nachhaltiger
Nutzung;
ANERKENNEND, Nachhaltigkeit und nachhaltigen Nutzung werden bereits in
Bereichen angewandt, die außerhalb des unmittelbaren Anwendungbereiches dieser
Grundsatzerklärung liegen, so z.B. bezüglich Wasser, Landwirtschaft, Boden;
ANMERKEND, die meisten Teiltätigkeit der IUCN liegen auf dem Gebiet nachhaltiger
Nutzung und die Notwenigkeit besteht, die Grundlagen nachhaltiger Nutzung in
allen betreffenden Fach-, Regional-, National-, Projekt- und
Kommissionsaktivitäten auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen; beschließt der
World Conservation Congress anläßlich seiner 2. Sitzung in Amman, Jordanien (4.
- 11. Oktober 2000): 1. die beigefügte Grundsatzerklärung wird hiermit
angenommen und den IUCN-Mitgliedern, den Kommissionen und dem Sekretariat zur
Umsetzung im Rahmen ihres Programms in Übereinstimmung mit den Zielen der IUCN
empfohlen; außerdem 2. wird das Sekretariat beauftragt, dem 3. World
Conservation Congress über Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsatzerklärung
zu berichten.
Grundsatzerklärung zur nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen
Die biologischen Vielfalt zu erhalten ist Hauptziel der IUCN.
Damit übereinstimmend empfiehlt die IUCN, Entscheidungen, ob wildes Leben
genutzt werden kann oder nicht, sollen mit diesem Ziel übereinstimmen.
Sowohl die verbrauchende wie die nichtverbrauchende Nutzung
biologischer Vielfalt bedeuten für Volkswirtschaften, Kulturen und Wohlstand
aller Nationen und Völker Grundlegendes.
Nutzung, sofern nachhaltig, kann menschliche Bedürfnisse
dauerhaft befriedigen und gleichzeitig zur Erhaltung biologischer Vielfalt
beitragen.
Anläßlich der Sitzung ihrer Generalversammlung (Perth, 1990)
erkannte die IUCN in ihrer Entschließung 18.24, die "ethische, rationelle und
nachhaltige Nutzung" einiger wildlebender Arten stellt eine Wahl- oder
ergänzende Möglichkeit schöpferisch Land zu nutzen dar, die mit der Erhaltung
der Natur vereinbar sein, sowie sie fördern kann, wenn diese Nutzung geeignetem
Schutz entspricht.
Dieser Standpunkt bestätigte die folgenden IUCN
Generalversammlung 1994 mit Entschließung 19.54 sowie anschließend mit
Entschließung 1.39 des I. World Conservation Congress 1996.
Nutzungserwägungen wilden Lebens in einer Reihe
unterschiedlicher Rahmenbedingungen zeigen, vielfältige biologische, soziale,
kulturelle und wirtschaftliche Veränderliche verschiedenartig aufeinander ein
und beeinflussen so die Möglichkeiten, daß eine bestimmte Nutzungsart nachhaltig
sei.
Auf der Grundlage dieser Analysen stellt die IUCN fest:
a) Die Nutzung wilden Lebens stellt, soweit das nachhaltig erfolgt, ein
wichtiges Werkzeug die Natur zu erhalten dar, da die durch solche Nutzung
erzielten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteile dem Menschen Anreize
geben, wildes Leben zu erhalten;
b) Vermeide bei der Nutzung wilden Lebens Verluste biologischer Vielfalt auf das
Geringste;
c) Die nachhaltigen Nutzung wilden Lebens zu steigern, setzt einen fortwährenden
Fortschritt verbesserten Umgangs mit der Natur voraus; und
d) Solche Umgangssteuerung hat anpassungsfähig zu sein, soll Überwachungen
umfassen und, um Wagnisse und Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können, die
Steuerung zu ändern ermöglichen.
Um die Möglichkeiten wildes Lebens auf gewisse Weise nachhaltig
zu nutzen, zu vergrößern, ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Die Verfügbarkeit nutzbarer biologischer Erzeugnisse und ökologischer Dienste
wird durch innewohnende biologische Eigenschaften sowohl von Spezies als auch
von Ökosystemen, darunter Produktivität, Resistenz und Stabilität, begrenzt ,
die ihrerseits äußerlichem, umweltbedingten Wandel unterliegen.
b) Institutionelle Verwaltungen bedürfen sowohl Anreize als auch Strafen sowie
sollen auf der richtigen Ebene umgesetzt werden. Derartige Strukturen sollen
Betroffene mitwirken lassen und Landeigentum, Zugangsrechte, Ordnungssysteme,
traditionelles Wissen sowie Gewohnheitsrecht berücksichtigen.
c) Wildes Leben besitzt vielfältige kulturelle, ökologische und wirtschaftliche
Werte, die Natur zu erhalten, anreizen können. Da einem wilden Leben
wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden kann, falsche Anreize ausgeschlossen und
Kosten sowie Nutzen verstanden sind, können günstige Bedingungen für
Investitionen zugunsten der Erhaltung der Natur und der nachhaltigen Nutzung der
Ressource geschaffen und somit das Wagnis, wildes Leben sowie seinen Lebensraum
zu schädigen oder zu verlieren, gemindert werden.
d) Verstrickte gesellschaftliche, altersbedingter und wirtschaftlicher
Veränderliche, die sich künftig wahrscheinlich verstärken werden, beeinflussen
Ausmaß und Schwankungen bei der Nachfrage nach wilden Lebens. Um die
Nachhaltigkeit der Nutzung zu fördern, müssen daher sowohl die Nachfrage als
auch das Angebot aufmerksam beobachtet werden.
Die IUCN fühlt sich verpflichtet, sicherzustellen, jede Nutzung
wildlebender Ressourcen erfolge gerecht und ökologisch nachhaltig und die
,,Initiative Nachhaltige Nutzung", die regional strukturierte Fachgruppen der
SSC umfaßt, fortgeführt wird, um:
a) die Bewirtschaftungsweisen, die wildes Leben nachhaltig und wirtschaftlicher
nutzen, zu erkennen, zu bewerten und zu fördern; und
b) ihre Erkenntnisse regelmäßig den Mitgliedern und der breiteren Gesellschaft
zu übermitteln.